OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.04.2004
4 U 459/03
Normen:
InsO § 89 ; ZPO § 181 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 187 (a.F.) ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 829 ; ZPO § 836 ; VwVfG § 43 ; VwVfG § 44 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 66
OLGReport-Saarbrücken 2004, 488
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 100/02

Verstrickung als Grundlage für die Einziehung einer gepfändeten Forderung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 4 U 459/03

DRsp Nr. 2004/10264

Verstrickung als Grundlage für die Einziehung einer gepfändeten Forderung

»Grundlage für die Einziehung einer gepfändeten Forderung ist nicht das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, sondern die Verstrickung. Die bloße Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Umstand, dass ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, kann im Einziehungsprozess deshalb solange nicht berücksichtigt werden, als die Verstrickung fortdauert.«

Normenkette:

InsO § 89 ; ZPO § 181 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 187 (a.F.) ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 829 ; ZPO § 836 ; VwVfG § 43 ; VwVfG § 44 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner einer gepfändeten Forderung in Anspruch.

Im Januar 2001 erwirkte die Klägerin gegen den Verein P. L. e.V. in (im folgenden: Schuldner) einen Vollstreckungsbescheid beim Arbeitsgericht Neunkirchen. Gegenstand des Vollstreckungsbescheids war eine Forderung der Klägerin über 97.411,60 DM nebst Zinsen und Kosten, welche sie gegen den Schuldner wegen der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertagesstätte sowie der Belieferung mit Essen geltend machte.