OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2012
17 W 1163/11
Normen:
GBO § 29; HGB § 145; HGB § 146 Abs. 1 S. 1; HGB § 150 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; InsO § 32;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg - TA-3348-7 - 11.7.2011,

Vertretung des Insolvenzschuldners bei der Verfügung über vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögensgegenstände

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 17 W 1163/11 - Aktenzeichen 17 W 1164/11

DRsp Nr. 2012/15994

Vertretung des Insolvenzschuldners bei der Verfügung über vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögensgegenstände

Zur Verfügung über vom Insolvenzverwalter eier Kommanditgesellschaft freigegebene Vermögensgegenstände sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gem. §§ 146 Abs. 1 S. 1, 150 Abs. 1 HGB sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten befugt.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Eilenburg - Grundbuchamt - vom 11.07.2011 und 05.09.2011 wird, soweit über sie noch zu entscheiden ist, nach einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 29; HGB § 145; HGB § 146 Abs. 1 S. 1; HGB § 150 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; InsO § 32;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1, ursprünglich eine GmbH & Co. KG, ist seit Oktober 1994 eingetragene Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks; Anfang 1995 wurde für sie außerdem eine Grundschuld in Abt. III/1 in Höhe von 150.000,00 DM gebucht. Auf ihren eigenen Antrag wurde im März 2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Den im selben Monat in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk löschte das Grundbuchamt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Juni 2010, nachdem der Insolvenzverwalter das Grundstück zuvor aus der Masse freigegeben hatte.