BGH - Urteil vom 07.04.2005
IX ZR 138/04
Normen:
InsO § 50 Abs. 1 § 80 Abs. 1 § 191 § 198 ; BGB § 1282 Abs. 1 § 1228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1010
DB 2005, 1453
DZWIR 2005, 384
InVo 2005, 352
MDR 2005, 1075
NJW 2005, 2231
NZI 2005, 384
VersR 2005, 923
WM 2005, 937
ZIP 2005, 909
ZInsO 2005, 535
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.06.2004
LG München I,

Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des Pensionsverpflichteten

BGH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 138/04

DRsp Nr. 2005/6669

Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des Pensionsverpflichteten

»a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).«

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1 § 80 Abs. 1 § 191 § 198 ; BGB § 1282 Abs. 1 § 1228 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Geschäftsführer, die an der Gesellschaft zu je 1/2 Anteil beteiligt sind. Für diese schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Bezugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die Gesellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt.