OLG Köln - Urteil vom 12.11.2003
2 U 77/03
Normen:
InsO §§ 18 129 133 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/02

Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen

OLG Köln, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 2 U 77/03

DRsp Nr. 2003/15966

Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen

1. Für die Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO genügt bereits bedingter Vorsatz, ein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger ist demgegenüber nicht erforderlich. 2. Für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der Anfechtungsgegner derartige Umstände positiv kennt, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.

Normenkette:

InsO §§ 18 129 133 ;

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20. Juni 2001 vor dem Amtsgericht Köln eröffneten Insolvenzverfahren (74 IN 22/00) über das Vermögen der Firma S Malerwerkstätten GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 40.943,51 EURO (= 80.078,55 DM) in Anspruch.