LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2003
16 Ta 571/03
Normen:
ZPO § 888 ; InsO § 89 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 255
MDR 2004, 651
ZIP 2004, 631
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3455/02

Vollstreckungsschuldner für Arbeitszeugnis nach Insolvenzeröffnung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 571/03

DRsp Nr. 2003/15494

Vollstreckungsschuldner für Arbeitszeugnis nach Insolvenzeröffnung

»Ein titulierter Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus einem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch im Fall einer nachfolgenden Insolvenzeröffnung weiterhin gegen den bisherigen Arbeitgeber vollstreckbar.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; InsO § 89 ;

Gründe:

1. Mit Vergleich vom 05.09.2002 verpflichtete sich die Beklagte (Schuldnerin), dem Kläger (Gläubiger) ein Zeugnis zu erteilen. Im April 2003 erfolgte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juni 2003 erließ das Arbeitsgericht einen Zwangsgeld-Beschluss gegen die Schuldnerin zur Erteilung des Zeugnisses. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, infolge der eingetretenen Insolvenz zu Erklärungen und zur Zeugniserteilung nicht mehr befugt zu sein.

2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeldmaßnahme ist rechtlich zutreffend.