1. Mit Vergleich vom 05.09.2002 verpflichtete sich die Beklagte (Schuldnerin), dem Kläger (Gläubiger) ein Zeugnis zu erteilen. Im April 2003 erfolgte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juni 2003 erließ das Arbeitsgericht einen Zwangsgeld-Beschluss gegen die Schuldnerin zur Erteilung des Zeugnisses. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, infolge der eingetretenen Insolvenz zu Erklärungen und zur Zeugniserteilung nicht mehr befugt zu sein.
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeldmaßnahme ist rechtlich zutreffend.
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