BGH - Beschluß vom 03.05.2005
IX ZR 116/02
Normen:
BGB § 826 ; AktG § 93 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.04.2002

Vollstreckungsschutz in einem materiell unrichtigen Titel

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 116/02

DRsp Nr. 2005/8567

Vollstreckungsschutz in einem materiell unrichtigen Titel

Der Übergang der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände oder deren Stellvertreter auf den Konkurs- oder Insolvenzverwalter gem. § 93 Abs. 5 S. 4 AktG setzt voraus, dass der Vorstand von dem Gläubiger der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 i.V. mit. Abs. 5 S. 1 AktG auf Schadensersatz ein Anspruch genommen worden ist. Eine Haftung des ehemaligen Vorstandes für Maßnahmen der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden besteht demgegenüber grundsätzlich nicht.

Normenkette:

BGB § 826 ; AktG § 93 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).