FG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2014
15 V 75/14
Normen:
InsO § 210; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 90 Abs. 1;

Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 15 V 75/14

DRsp Nr. 2014/13275

Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung. Inwieweit § 90 Abs. 1 InsO eine Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen verbietet, ist ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

InsO § 210; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 90 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (folgend: GmbH) wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2013 bis Februar 2014 ergangen ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 13. Dezember 2013 … wurde der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Das Amtsgericht ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen der GmbH auf ein Treuhandkonto einzuziehen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2014 … ordnete das Amtsgericht Y die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH an und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.