OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.06.2009
8 U 102/08-29
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 534/05

Voraussetzungen der Anfechtung eines inkongruenten Deckungsgeschäfts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 8 U 102/08-29

DRsp Nr. 2010/5261

Voraussetzungen der Anfechtung eines inkongruenten Deckungsgeschäfts

1. Werden Internet-Domains auf einen Arbeitnehmer anstelle der Lohnzahlung übertragen, so handelt es sich um eine inkongruente Deckung. Geschieht dies, weil der Arbeitgeber zur Zahlung der Löhne nicht mehr in der Lage ist, so zeigt es gleichzeitig, dass der Arbeitnehmer zumindest ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners hatte. 2. Liegt ein inkongruentes Deckungsgeschäft vor und weiß der Anfechtungsgegner, dass er eine inkongruente Deckung erhält, so liegt darin auch ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass er den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt hat. 3. Ist der Anfechtungsgegner zur Rückübertragung der Internet-Domains nicht mehr in der Lage, weil er diese an Dritte übertragen hat, so ist er dem Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Höhe nach haftet er für den Betrag, den ein Erwerber der Insolvenzmasse mehr gezahlt hätte, wenn die Internet-Domains noch vorhanden gewesen wären.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 534/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.