SchlHOLG - Beschluss vom 29.07.2008
12 Va 1/08
Normen:
InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 63
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 246/06

Voraussetzungen der Einsicht Dritter in die Akte eines Insolvenzverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 12 Va 1/08

DRsp Nr. 2009/26598

Voraussetzungen der Einsicht Dritter in die Akte eines Insolvenzverfahrens

Einer am Insolvenzverfahren nicht beteiligten dritten Person ist Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens zu gewähren, wenn es sich bei der Schuldnerin um eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH handelt.

1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 29.02.2008 wird der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2008 in der Fassung der Zuschriften an den Senat vom 6. März 2008 und 19. Mai 2008 abgeändert:

Der zuständige Richter des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kiel wird verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Insolvenzakte des Insolvenzverfahrens 25 IN 246/06 zu gewähren.

Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht wird dem zuständigen Richter des Insolvenzgerichts übertragen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.

3. Der Geschäftswert wird auf 277,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2;

Gründe: