Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 EUR am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v. ca. 61.000,00 EUR gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der N. GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 EUR, ist es aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.
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