BGH - Beschluß vom 17.10.2006
II ZR 299/05
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1251/02
LG Koblenz, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/01

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 299/05

DRsp Nr. 2006/29034

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter ist abzulehnen, wenn eine Großgläubigerin der Insolvenzschuldnerin den überwiegenden Teil des zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten würde und ihr deshalb zugemutet werden kann, einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 EUR am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v. ca. 61.000,00 EUR gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der N. GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 EUR, ist es aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.