BGH - Beschluß vom 23.10.2008
II ZR 211/08
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1317/07
LG Dresden, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 93/04

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen II ZR 211/08

DRsp Nr. 2008/21779

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies ist der Fall, wenn ein Insolvenzgläubiger im Falle des Erfolges der zu erhebenden Klage ein Mehrfaches der von ihm voraussichtlich zu bestreitenden Kosten aus der Insolvenzmasse erhalten würde.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.