OLG Celle - Beschluss vom 20.01.2011
8 U 250/10
Normen:
ZPO § 116;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 304/09

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 8 U 250/10

DRsp Nr. 2011/1695

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Aus der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe sowie aus § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO selbst ergibt sich, dass vor der versuchten Inanspruchnahme staatlicher Mittel der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben, soweit die Kosten nicht aus der Masse aufgebracht werden können.

Der Antrag des Klägers vom 26. November 2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 116;

Gründe: