Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozeß
BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 460/02
DRsp Nr. 2003/13095
Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozeß
Dem Insolvenzverwalter ist es nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, auch wenn er mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach verbrauchter baren Masse ist. Mit der Anfechtung nimmt der Insolvenzverwalter eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Seine Pflicht, Rückgewähransprüche aus § 143InsO gerichtlich geltend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist, entfällt auch nicht, wenn wegen Masseunzulänglichkeit das nach § 1InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erreicht werden kann.