BGH - Beschluß vom 18.09.2003
IX ZB 460/02
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 § 208 Abs. 3 ; ZPO § 116 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1440
NJW-RR 2004, 136
NZI 2004, 26
ZIP 2003, 2036
ZInsO 2003, 941
ZVI 2003, 556
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozeß

BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 460/02

DRsp Nr. 2003/13095

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozeß

Dem Insolvenzverwalter ist es nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreites selbst aufzubringen, auch wenn er mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Gläubiger nach verbrauchter baren Masse ist. Mit der Anfechtung nimmt der Insolvenzverwalter eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Seine Pflicht, Rückgewähransprüche aus § 143 InsO gerichtlich geltend zu machen, wenn die Prozeßführung erfolgversprechend ist, entfällt auch nicht, wenn wegen Masseunzulänglichkeit das nach § 1 InsO im Vordergrund des Verfahrens stehende Ziel der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erreicht werden kann.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 § 208 Abs. 3 ; ZPO § 116 ;

Gründe: