OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2022
12 W 14/22
Normen:
ZPO § 114; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 350/21
LG Düsseldorf, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 350/21

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Insolvenzanfechtung einer Zahlung der späteren InsolvenzschuldnerinInsolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein gepfändetes Konto

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 12 W 14/22

DRsp Nr. 2023/4554

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Insolvenzanfechtung einer Zahlung der späteren Insolvenzschuldnerin Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein gepfändetes Konto

Zwar liegt eine Rechtshandlung der späteren Insolvenzschuldnerin vor, wenn sie einen Betrag auf ein gepfändetes Konto überweist in dem Wissen, dass dieser an den Pfändungsgläubiger weitergeleitet wird. Jedoch kommt es aufgrund dieses Vorgangs nicht zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Konten gepfändet sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.05.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Scheinbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.