Autor: Lissner |
Nach § 286 InsO ist die Restschuldbefreiung den natürlichen Personen vorbehalten. Juristische Personen oder Personengesellschaften sind davon ausgenommen. Ob die natürliche Person einer selbständigen Tätigkeit nachgeht oder als Verbraucher zu qualifizieren ist, spielt keine Rolle (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 286 Rdnr. 4, 5). Auch ist ohne Bedeutung, wenn eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist; auch insoweit finden die Regeln über die Restschuldbefreiung Anwendung (K/P/B-Wenzel, InsO, 80. Lieferung 06.2019, § 286 Rdnr. 43). Dagegen kann in einem Nachlassinsolvenzverfahren auch dann keine Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn der Schuldner während des laufenden Verfahrens verstorben ist und dieses deshalb von Amts wegen in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.
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