I. In dem am 8. November 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlußtermin keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin den Wegfall oder zumindest eine Herabsetzung der Dauer der Wohlverhaltensphase begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 9. September 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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