BGH - Beschluß vom 17.03.2005
IX ZB 214/04
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 S. 1 § 299 § 300 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1014
DB 2005, 1962
DZWIR 2005, 506
FamRZ 2005, 1173
MDR 2005, 1191
NJW-RR 2005, 1363
NZI 2005, 399
Rpfleger 2005, 471
WM 2005, 1129
ZInsO 2005, 597
ZVI 2005, 322
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.09.2004
AG Nordenham,

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 214/04

DRsp Nr. 2005/8273

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

»a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1 § 299 § 300 ;

Gründe:

I. In dem am 8. November 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlußtermin keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin den Wegfall oder zumindest eine Herabsetzung der Dauer der Wohlverhaltensphase begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 9. September 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.