BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 155/09
Normen:
InsO § 4a; InsO § 298 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 265
WM 2010, 661
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 240/09
AG Frankfurt/Oder, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 427/99

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase; Möglichkeit der Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase in eröffneten Altverfahren

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 155/09

DRsp Nr. 2010/4045

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase; Möglichkeit der Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase in eröffneten Altverfahren

a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.b) In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).

Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 298 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.