AG Göttingen - Beschluß vom 29.09.2004
74 IK 227/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 40
ZInsO 2004, 1092
ZVI 2004, 628

Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO

AG Göttingen, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 74 IK 227/03

DRsp Nr. 2005/19779

Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO

1. Die Eingehung (und Nichtbegleichung) von Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt. 2. Es bleibt dahingestellt, ob - ein Versagungsantrag von einem (Insolvenz-)Gläubiger geltend gemacht werden kann, der eine aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung stammende Forderung hat - ein Versagungsantrag vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung gestellt werden kann - der Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO nach Verfahrenseröffnung überhaupt eingreift.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: