1. Die Eingehung (und Nichtbegleichung) von Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4InsO jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt.2. Es bleibt dahingestellt, ob- ein Versagungsantrag von einem (Insolvenz-)Gläubiger geltend gemacht werden kann, der eine aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung stammende Forderung hat- ein Versagungsantrag vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung gestellt werden kann- der Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO nach Verfahrenseröffnung überhaupt eingreift.