OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2016
17 W 85/16
Normen:
RVG -VV Nr. 2504;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1873
ZVI 2016, 429
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 374/15
AG Düren, - Vorinstanzaktenzeichen 40 II 1797/14

Voraussetzungen des Erfallens der Gebühr nach Nr. 2504 RVG-VV

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 17 W 85/16

DRsp Nr. 2016/15012

Voraussetzungen des Erfallens der Gebühr nach Nr. 2504 RVG -VV

Für den Anfall einer Gebühr Nach Nr. 2504 ff. VV RVG reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. März 2016 - 3 T 374/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2504;

Gründe

I.

Das AG Düren bewilligte Frau O. am 05.08.2014 Beratungshilfe "wegen Insolvenzanmeldung". In der Folge wurde die Antragstellerin für sie tätig und führte Schriftwechsel mit den Gläubigern. Am 05.10.2015 beantragte sie, für die Vertretung von Frau O. in einem Schuldenbereinigungsverfahren vor Insolvenzanmeldung Kosten in Höhe von insgesamt 666,40 € festzusetzen, und zwar eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 VV zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 540 € zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Aus der zur Akte gereichten Gläubigerübersicht ergibt sich, dass den Gläubigern keine Zahlungen angeboten wurden.