OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2009
2 W 88/09
Normen:
AnfG § 11;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 48
ZInsO 2009, 1960
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 438/09

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 88/09

DRsp Nr. 2009/24636

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs

Auch für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rückgewährungsanspruchs aus § 11 AnfG bedarf es eines vollstreckbaren Schuldtitels im Sinne des § 2 AnfG.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2009 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.09.2009 - 7 O 439/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AnfG § 11;

Gründe:

I.