BGH - Urteil vom 28.01.2002
II ZR 253/00
Normen:
BGB § 985 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2100
KTS 2002, 601
NJW 2002, 1574
NZM 2002, 386
WM 2002, 754
ZInsO 2002, 433
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gegen den mittelbaren Besitzer

BGH, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen II ZR 253/00

DRsp Nr. 2002/4084

Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gegen den mittelbaren Besitzer

»Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache mit Rücksicht auf § 283 BGB nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer sein Unvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von BGHZ 53, 29, 33).«

Normenkette:

BGB § 985 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der Putenmastanlage B. auf Herausgabe von 10 Augermatic-Schalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der Putenmastanlage H. in B. - W. befinden.

Die Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die ehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P. GmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin trat von den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM schuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist.

Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.