Die Klägerin nimmt den Beklagten als Institutszwangsverwalter der Putenmastanlage B. auf Herausgabe von 10 Augermatic-Schalenfütterungsanlagen in Anspruch, die sich in den Ställen Nr. 1 - 5 der Putenmastanlage H. in B. - W. befinden.
Die Klägerin hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an die ehemalige Pächterin der Putenmastanlage, die P. GmbH H. (im folgenden: P. GmbH), geliefert, deren Geschäftsführer M. Po. Eigentümer der vom Beklagten zwangsverwalteten, zur Putenmast genutzten Grundstücke ist. Die Klägerin trat von den Kaufverträgen zurück, weil die P. GmbH ihr mehr als 300.000,00 DM schuldig geblieben war und zahlungsunfähig ist.
Das Landgericht hat dem Herausgabeverlangen der Klägerin entsprochen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
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