I.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach unbestritten gebliebenem weiterem Sachvortrag in der Berufungsinstanz beauftragte die Klägerin am 06.08.2001 den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen die A GmbH wegen einer Forderung von 1.306.966,60 EUR aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch; der Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Das Vollstreckungsverfahren wegen der von der Klägerin außerdem betriebenen Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der Firma A GmbH an der B GmbH ist noch nicht abgeschlossen; der Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteiles beträgt nach dem vom Vollstreckungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.07.2003 23.100,-- EUR. In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A GmbH hob das Amtsgericht Wiesbaden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 06.06.2006 die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO auf (Bl. 185 d.A.).
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