Gründe:
Der eingeklagte Anspruch kann zwar nicht mehr auf §§ 32 a, b GmbHG gestützt werden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. Februar 1992 war die einjährige Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO abgelaufen, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens bereits am 8. August 1990 erfolgt war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1993 (II ZR 151/92) entschieden hat, ist die Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO auf den Anspruch auf Erstattung des Wertes einer eigenkapitalersetzenden Sicherheit (§ 32 b GmbHG) entsprechend anwendbar. Die Klage ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz (§§ 30, 31 GmbHG in sinnentsprechender Anwendung) begründet.
Streitwert: 786.519,70 DM