BGH - Beschluß vom 20.12.1993
II ZR 94/93
Normen:
GmbHG § 30 § 31 § 32a § 32b ; KO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1994, 294
EWiR 1994, 805
KTS 1994, 193
ZIP 1994, 31
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.03.1993

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nach § 41 Abs. 1 KO

BGH, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen II ZR 94/93

DRsp Nr. 2004/11449

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nach § 41 Abs. 1 KO

1. Die Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO ist auf den Anspruch auf Erstattung des Wertes einer eigenkapitalersetzenden Sicherheit (§ 32b GmbHG) entsprechend anwendbar. 2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Klage aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz (§§ 30, 31 GmbHG in sinnentsprechender Anwendung) begründet ist.

Normenkette:

GmbHG § 30 § 31 § 32a § 32b ; KO § 41 Abs. 1 ;

Gründe:

Der eingeklagte Anspruch kann zwar nicht mehr auf §§ 32 a, b GmbHG gestützt werden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. Februar 1992 war die einjährige Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO abgelaufen, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens bereits am 8. August 1990 erfolgt war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1993 (II ZR 151/92) entschieden hat, ist die Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO auf den Anspruch auf Erstattung des Wertes einer eigenkapitalersetzenden Sicherheit (§ 32 b GmbHG) entsprechend anwendbar. Die Klage ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz (§§ 30, 31 GmbHG in sinnentsprechender Anwendung) begründet.

Streitwert: 786.519,70 DM

Hinweise:

Anmerkungen: Goette, DStR 1994, 294; Paulus, EWiR 1994, 805