OLG München - Urteil vom 22.01.1997
7 U 4756/96
Normen:
HGB § 74 Abs. 2 § 90a Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1015
DB 1997, 923
EWiR 1997, 467
GmbHR 1997, 310
NJW-RR 1998, 393
NZG 1998, 113
OLGReport-München 1997, 137
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 10080/95

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines zwischen einer Ein-Mann-GmbH und einem sozial abhängigen freien Mitarbeiter vereinbarten Wettbewerbsverbots

OLG München, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 7 U 4756/96

DRsp Nr. 1998/12458

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines zwischen einer Ein-Mann-GmbH und einem sozial abhängigen freien Mitarbeiter vereinbarten Wettbewerbsverbots

1. §§ 90a, 74 HGB finden auch auf Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote mit sozial abhängigen freien Mitarbeitern Anwendungen.2. Ein Vertrag zwischen einer Ein-Mann-GmbH und einem sozial abhängigen freien Mitarbeiter bedarf zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots auch dann einer Karenzregelung, wenn die GmbH mit der Person ihres Gesellschafters und Geschäftsführers "steht und fällt", denn es besteht kein Grund die GmbH anders zu behandeln, als wenn statt ihrer die (einzige) natürliche Person, die "hinter ihr steht", als Vertragspartner in Erscheinung getreten wäre.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2 § 90a Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen. Sie macht ferner Verzugsschaden geltend.