OLG Rostock - Beschluss vom 18.02.2004
3 W 133/03
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 85 Abs. 1 ; InsO §§ 129 ff ; InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 ; BGB § 364 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 279
ZIP 2004, 1523
ZInsO 2004, 1148
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 390/01

Voraussetzungen für Zugehörigkeit einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung zur Insolvenzmasse - zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Zessionar auf Rückabtretung einer Forderung

OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 W 133/03

DRsp Nr. 2004/10666

Voraussetzungen für Zugehörigkeit einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung zur Insolvenzmasse - zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Zessionar auf Rückabtretung einer Forderung

»Eine vom Schuldner abgetretene Forderung, die er in Prozessstandschaft einklagt, ist jedenfalls dann massenbefangen, wenn Aussicht besteht, dass der Insolvenzverwalter nach Anfechtung Rückgewähr der Forderung zu Masse verlangen kann.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 85 Abs. 1 ; InsO §§ 129 ff ; InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 ; BGB § 364 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Insolvenzschuldnerin S. Isoliertechnik GmbH machte gegen die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme sowie teilweiser Erledigungserklärung Werklohn für Isolier- und Verblechungsmaßnahmen an dem Bauvorhaben JVA N. in Höhe von 22.005,07 EURO und 448,38 EURO geltend.

Am 17.06.2002 trat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Uwe W., die gerichtlich geltend gemachte Forderung an die Firma ISO W., W.-Isolierung, Inhaber Detlef W., ab.

Nachdem die Beklagte einer Parteiauswechselung gemäß § 265 ZPO nicht zugestimmt hatte, stellte die Schuldnerin ihren Antrag auf Zahlung an die Firma ISO W. um.