I.
Die Insolvenzschuldnerin S. Isoliertechnik GmbH machte gegen die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme sowie teilweiser Erledigungserklärung Werklohn für Isolier- und Verblechungsmaßnahmen an dem Bauvorhaben JVA N. in Höhe von 22.005,07 EURO und 448,38 EURO geltend.
Am 17.06.2002 trat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Uwe W., die gerichtlich geltend gemachte Forderung an die Firma ISO W., W.-Isolierung, Inhaber Detlef W., ab.
Nachdem die Beklagte einer Parteiauswechselung gemäß § 265 ZPO nicht zugestimmt hatte, stellte die Schuldnerin ihren Antrag auf Zahlung an die Firma ISO W. um.
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