OLG Köln - Urteil vom 18.03.2003
9 U 93/02
Normen:
BGB § 651k ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 321
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 17/02

Vorauszuzahlendes Taschengeld ist bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 93/02

DRsp Nr. 2003/16017

Vorauszuzahlendes Taschengeld ist bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Hat ein Reiseveranstalter es übernommen, die Reiseteilnehmer monatlich mit Taschengeld zu versorgen, so gehört das vorauszuzahlende Taschengeld zum Reisepreis und ist für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters vom Sicherungszweck des § 651 K Abs. 3 BGB gedeckt und vom Versicherer zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 651k ;

Gründe:

I. Die Kläger schlossen mit der "D. A. Studiengesellschaft" (D. A. S G e. V.) Reiseverträge, um ihren minderjährigen Kindern einen High - School - Aufenthalt in den USA zu ermöglichen.

Der Reiseveranstalter hatte für Buchung und Durchführung des Hin - und Rückfluges, Auswahl von Gastfamilien einschließlich der Organisation des Aufenthaltes dort, Auswahl von High-Schools am Gastort und Regelung der Schulgeldkosten, Betreuung der Kinder vor Ort sowie monatliche Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von 200,00 $ zu sorgen.

Die Beklagte hatte sich als Versicherer gegenüber den Reisenden gemäß § 651 k BGB in einem Sicherungsschein verpflichtet (vgl. AH).

Das Taschengeld hatten die Kläger im voraus auf ein als Treuhandkonto des Reiseveranstalters bezeichnetes Konto zu überweisen.