I. Die Kläger schlossen mit der "D. A. Studiengesellschaft" (D. A. S G e. V.) Reiseverträge, um ihren minderjährigen Kindern einen High - School - Aufenthalt in den USA zu ermöglichen.
Der Reiseveranstalter hatte für Buchung und Durchführung des Hin - und Rückfluges, Auswahl von Gastfamilien einschließlich der Organisation des Aufenthaltes dort, Auswahl von High-Schools am Gastort und Regelung der Schulgeldkosten, Betreuung der Kinder vor Ort sowie monatliche Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von 200,00 $ zu sorgen.
Die Beklagte hatte sich als Versicherer gegenüber den Reisenden gemäß § 651 k BGB in einem Sicherungsschein verpflichtet (vgl. AH).
Das Taschengeld hatten die Kläger im voraus auf ein als Treuhandkonto des Reiseveranstalters bezeichnetes Konto zu überweisen.
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