Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2014 - 6 K 61/14 - wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 verpflichtet, der Klägerin den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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