OVG Saarland - Urteil vom 14.09.2016
1 A 121/15
Normen:
InsO § 286; InsO Abs. 1 Nr. 4; InsO § 301 Abs. 1 S. 1; InsO § 301 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 Nr. 1; FzZulVerwV SL § 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 61/14

Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen; Wirkungen der Restschuldbefreiung; Erstattung von Verwaltungsgebühren

OVG Saarland, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 1 A 121/15

DRsp Nr. 2016/16152

Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen; Wirkungen der Restschuldbefreiung; Erstattung von Verwaltungsgebühren

1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.2. § 301 Abs. 3 InsO steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der auf die Zulassung des Kraftfahrzeugs angewiesene Antragsteller unter dem Druck der Verweigerung der begehrten Zulassung seine Rechte aus der Restschuldbefreiung preisgibt und Zahlung leistet.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2014 - 6 K 61/14 - wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 verpflichtet, der Klägerin den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.