Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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