BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZA 29/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 102/08
LG Saarbrücken, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 534/05

Vorliegen eines starken Beweisanzeichens für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners bei Gewährung und Entgegennahme einer inkongruenten Deckung

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZA 29/09

DRsp Nr. 2009/26234

Vorliegen eines starken Beweisanzeichens für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners bei Gewährung und Entgegennahme einer inkongruenten Deckung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).