LG Köln - Urteil vom 14.10.2011
82 O 15/08
Normen:
AktG § 93 Abs. 1 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 4 S. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 70/2012
NWB 2011, 4383
ZIP 2011, 2119
StuB 2012, 206
RENOpraxis 2012, 57
NZI 2011, 957
EWiR 2011, 775
FStBW 2012, 390
ZInsO 2012, 1379
FStHe 2012, 447

Vorstandsmitglied muss 157.728,16 EUR wegen pflichtwidriger Anweisung zur Provisionsauszahlung zahlen; Schadensersatz eines Vorstandsmitgliedes einer AG bei Anweisung zur Zahlung einer Provision mit Wissen über die nicht erbrachte Leistung; Spätere Genehmigung einer pflichtwidrigen Handlung des Vorstands einer AG

LG Köln, Urteil vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 82 O 15/08

DRsp Nr. 2013/12664

Vorstandsmitglied muss 157.728,16 EUR wegen pflichtwidriger Anweisung zur Provisionsauszahlung zahlen; Schadensersatz eines Vorstandsmitgliedes einer AG bei Anweisung zur Zahlung einer Provision mit Wissen über die nicht erbrachte Leistung; Spätere Genehmigung einer pflichtwidrigen Handlung des Vorstands einer AG

Bei einem vorgetäuschten Wohnsitz, wenn also die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers beruht, ist ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 157.728,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die T Art (Re-) Insurance Advisors S.A. oder Herrn D.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 1 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 4 S. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit der Klage einen Anspruch Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG gegen den Beklagten.