OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2004
15 W 106/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 106
NZI 2004, 464
NZM 2004, 586
OLGReport-Hamm 2004, 159
ZInsO 2004, 508
ZMR 2004, 773
ZfIR 2004, 790
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 663/02
AG Lüdenscheid - 3 II 1/02 WEG,

Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist im Insolvenzverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 106/03

DRsp Nr. 2004/5693

Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist im Insolvenzverfahren

»Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner gestellter Antrag ist unwirksam und kann die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum nach Fristablauf freigibt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße in L, die von der Beteiligten zu 9) verwaltet wird.

Über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wurde am 8. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 26. November 2001 lud die Beteiligte zu 9) den Beteiligten zu 1) - nicht aber den Insolvenzverwalter - zur Wohnungseigentümerversammlung am 12. Dezember 2001. Dieser Termin wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 auf den 13. Dezember 2001 verlegt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 und 4 genehmigte die Versammlung mehrheitlich gegen die Stimme des Beteiligten zu 1) die Wohngeldabrechnung für das Jahr 2000 und erteilte der Beteiligten zu 9) unter TOP 5 die Entlastung.