BVerfG - Beschluß vom 04.08.2004
1 BvR 698/03
Normen:
InsO § 77 Abs. 2 S. 2 ; RPflG § 18 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 1762
ZVI 2004, 553
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1501 IN 2102/02

Wahrung des rechtlichen Gehörs von Gläubigern im Insolvenzverfahren

BVerfG, Beschluß vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 698/03 - Aktenzeichen 1 BvR 699/03 - Aktenzeichen 1 BvR 700/03 - Aktenzeichen 1 BvR 701/03

DRsp Nr. 2005/5924

Wahrung des rechtlichen Gehörs von Gläubigern im Insolvenzverfahren

Das rechtliche Gehör antragstellender Gläubiger im Insolvenzverfahren ist nicht gewahrt, wenn aus der Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht erkennbar ist, ob die Beschwerdeführer überhaupt am Insolvenzverfahren beteiligt waren und ob ihre Ausführungen in eingereichten Schriftsätzen berücksichtigt worden sind. Teilt das Gericht weder den Sachverhalt, aufgrund dessen die Entscheidung ergangen ist, noch seine rechtlichen Erwägungen mit, so bleibt unklar, welche rechtlichen Anforderungen es seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Normenkette:

InsO § 77 Abs. 2 S. 2 ; RPflG § 18 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die richterliche Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers in einem Insolvenzverfahren (§ 77 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung [InsO]; § 18 Abs. 3 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes [RPflG]).

I. 1. Das streitgegenständliche Insolvenzverfahren wurde am 15. Oktober 2002 nach einem Eigenantrag der Schuldnerin eröffnet.