Die Verfassungsbeschwerden betreffen die richterliche Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers in einem Insolvenzverfahren (§ 77 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung [InsO]; § 18 Abs. 3 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes [RPflG]).
I. 1. Das streitgegenständliche Insolvenzverfahren wurde am 15. Oktober 2002 nach einem Eigenantrag der Schuldnerin eröffnet.
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