I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von EUR 63.879,27 in Anspruch, weil die Schuldnerin N. GmbH an die Beklagte Waren mit einem Kaufpreis in Höhe dieses Betrages geliefert, diese aber das Konto der N. GmbH zu Unrecht mit Abzügen in Gestalt von Belastungsanzeigen versehen habe.
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