OLG Bremen - Urteil vom 16.09.2004
2 U 27/04
Normen:
HGB § 355 Abs. 1 ; ZPO § 284 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2005, 125
ZInsO 2005, 545
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 369/03

Warenlieferung im Konzern - Geltung der Regeln für das Kontokorrent

OLG Bremen, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 U 27/04

DRsp Nr. 2005/2756

Warenlieferung im Konzern - Geltung der Regeln für das Kontokorrent

»1. Wird zwischen dem Hersteller (Lieferanten) von Waren, die an rechtlich selbständige konzernzugehörige Abnehmer geliefert werden, und diesen Abnehmern vereinbart, dass die erbrachten Leistungen von einer ebenfalls recchtlich selbständigen konzernzugehörigen Verwaltungsgesellschaft in laufender Rechnung bezahlt werden sollen, so gelten auch im Verhältnis zwischen dem Hersteller und den einzelnen Abnehmern die Regeln für das Kontokorrent. 2. Der über das Vermögen des Herstellers eingesetzte Insolvenzverwalter genügt der ihm obliegenden Darlegungslast nicht, wenn er in Fällen, in denen der Abnehmer wegen Mangelhaftigkeit der Ware diese zurückgegeben und der Hersteller sie zurückgenommen hat, auf Zahlung klagt, dazu lediglich behauptet, es seien entsprechende Kaufverträge abgeschlossen worden, und die Darlegung sowie den Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Einzelfall dem Abnehmer überbürdet.«

Normenkette:

HGB § 355 Abs. 1 ; ZPO § 284 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von EUR 63.879,27 in Anspruch, weil die Schuldnerin N. GmbH an die Beklagte Waren mit einem Kaufpreis in Höhe dieses Betrages geliefert, diese aber das Konto der N. GmbH zu Unrecht mit Abzügen in Gestalt von Belastungsanzeigen versehen habe.