I.
Die Parteien haben über Mängel der Errichtung eines Wohnhauses durch die Beklagte für den Kläger gestritten. Der obsiegende Kläger wendet sich nach Abschluss des Zivilprozessverfahrens gegen die Inanspruchnahme für entstandene Sachverständigenkosten, für die die Beklagte auf Grund ihrer Insolvenz nicht aufzukommen in der Lage ist.
Der Kläger beantragte im Rahmen eines parallel geführten Zivilprozess- und selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu von ihm behaupteten Baumängeln. Dem entsprach das Landgericht Halle mit seinen Beschlüssen vom 9. Juni bzw. 19. Juli 2000 und bestimmte den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Sch. zum Gutachter.
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