LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2013
1 Ta 217/13
Normen:
GKG § 63; InsO § 182;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5787/12

Wert des Streitgegenstandes vom Insolvenzverwalter bestrittene ForderungBetrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten istSchätzung des Gerichts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 217/13

DRsp Nr. 2013/21473

Wert des Streitgegenstandes vom Insolvenzverwalter bestrittene ForderungBetrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten istSchätzung des Gerichts

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, bemisst sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Dieser ist nach dem gerichtlichen Ermessen zu schätzen. Hierbei kann das Gericht für die Schätzung auf Angaben des Insolvenzverwalters als Grundlage für die Wertbestimmung zurückgreifen.

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 - Fehler! Keine gültige Verknüpfung. - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63; InsO § 182;

Gründe:

I.

Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss hat keinen Erfolg.