BGH - Urteil vom 01.06.2017
IX ZR 48/15
Normen:
ZPO § 286; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140;
Fundstellen:
DB 2017, 1642
DZWIR 27, 480
MDR 2017, 1026
NZI 2017, 715
ZIP 2017, 1281
ZInsO 2017, 1422
ZVI 2017, 314
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 502/13
OLG Frankfurt/Main, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 140/14

Wertung einer vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkten Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners; Leistung eines Beitrags durch den Schuldner zum Erfolg der Zwangsvollstreckung; Vergleichbare Gewichtigkeit dieser schuldnerischen Leistung mit der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen IX ZR 48/15

DRsp Nr. 2017/8263

Wertung einer vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkten Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners; Leistung eines Beitrags durch den Schuldner zum Erfolg der Zwangsvollstreckung; Vergleichbare Gewichtigkeit dieser schuldnerischen Leistung mit der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers

a) Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.b) Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Vermögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 286; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140;

Tatbestand