OLG Köln - Urteil vom 18.03.2009
13 U 197/07
Normen:
BGB § 358 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 5; BGB § 359;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 118/06

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken erfolgten Beitritts zu einer Genossenschaft

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 13 U 197/07

DRsp Nr. 2009/25617

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken erfolgten Beitritts zu einer Genossenschaft

1. Der Beitritt zu einer Genossenschaft kann jedenfalls dann einen "Vertrag über eine andere Leistung" i.S. von § 358 BGB und damit ein verbundenes Geschäft gem. §§ 358, 359 BGB darstellen, wenn die Gesellschaft als Anlagegesellschaft konzipiert ist. 2. Ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn die finanzierende Bank sich derselben Vertriebsorganisation wie die Genossenschaft bedient hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 - 15 O 118/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.254,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle anzumelden ist; hinsichtlich der seit dem 1. November 2006 (Insolvenzeröffnung) anfallenden Zinsen jedoch nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung.