LAG Hamm - Urteil vom 27.10.2004
2 Sa 2186/03
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 307
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 149/03

Wirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung trotz tariflicher Standortsicherungsvereinbarung mit befristetem Kündigungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 2186/03

DRsp Nr. 2005/5480

Wirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung trotz tariflicher Standortsicherungsvereinbarung mit befristetem Kündigungsverbot

»Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn aufgrund einer im Vorfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinbarung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungsansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand.«

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 02.11.1998 bei der in M2xxxx ansässigen Firma h2x M1xxxxxxxx GmbH als Rohrzieher in der Abteilung Rohrzug tätig, die zum Geschäftsbereich Halbzeug gehört.