OLG Köln - Urteil vom 07.07.2009
9 U 151/08
Normen:
VAG § 77 Abs. 2 a.F.; InsO § 94;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 124/08

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Prämienforderungen des Rückversicherers gegen Ansprüche eines in Insolvenz gefallenen Versicherungsunternehmens aus der Abrechnung von Schädensfällen

OLG Köln, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 9 U 151/08

DRsp Nr. 2009/17753

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Prämienforderungen des Rückversicherers gegen Ansprüche eines in Insolvenz gefallenen Versicherungsunternehmens aus der Abrechnung von Schädensfällen

§ 77 Abs. 2 VAG ist bis zur Inkrafttretung der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 analog dahin auszulegen, dass das Sicherungsvermögen auch gegen die Aufrechnung mit Gegenforderungen geschützt ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2008 - 24 O 124/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zugelassen.

Normenkette:

VAG § 77 Abs. 2 a.F.; InsO § 94;

Gründe:

I. Die Beklagte hatte mit der Schuldnerin B. Versicherungs AG Rückversicherungsverträge abgeschlossen. Über das Vermögen der B. wurde mit Beschluss des AG Hamburg vom 1.9.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.