OLG München - Teilurteil vom 16.06.2016
23 U 625/15
Normen:
HGB § 110; HGB § 128; HGB § 129; HGB § 171; InsO § 184 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 853;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 3165/13

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Errichtung und Nutzungsüberlassung eines Gebäudes im Wege des sogenannten Sale-and-Lease-Back-Verfahrens

OLG München, Teilurteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 23 U 625/15

DRsp Nr. 2016/11154

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Errichtung und Nutzungsüberlassung eines Gebäudes im Wege des sogenannten Sale-and-Lease-Back-Verfahrens

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Sale-and-Lease-Back-Vertrag zwischen dem Nutzer eines Gebäudes und der Leasinggesellschaft unwirksam ist, und hat der Leasinggeber zur Refinanzierung ein Darlehen aufgenommen, das durch wechselseitige Verrechnung erfüllt werden soll, so ist der Darlehensnehmer weiter zur Tilgung des Darlehens verpflichtet.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) bis zu 7) wird mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1.

festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 19.326.641,99 in Höhe von € 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.

2.

die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.straße 16, M., € 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. II. III. IV.