OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2004
I-3 W 53/04
Normen:
EuInsVO Art. 3 ; EuInsVO Art. 16 ; EuInsVO Art. 17 ; EuInsVO Art. 26 ; EuInsVO Art. 27 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 628
OLGReport-Düsseldorf 2004, 514
ZIP 2004, 1514
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 558/03

Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen I-3 W 53/04

DRsp Nr. 2004/12497

Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland

»Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens im Inland hindert zwar die Wirkungserstreckung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht auf das Inlandsvermögen des Schuldners, steht aber der Vollstreckbarerklärung der Eröffnungsentscheidung des ausländischen Gerichts regelmäßig nicht entgegen.«

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 ; EuInsVO Art. 16 ; EuInsVO Art. 17 ; EuInsVO Art. 26 ; EuInsVO Art. 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die I. GmbH (HRB X. AG Neuss) wurde 1979 mit einem Stammkapital von 500.000,- DM gegründet. Alleingesellschafterin ist die P. Beteiligungs-GmbH. Alleingeschäftsführerin der I. Deutschland GmbH ist Frau F..

Unter dem 16. Mai 2003 ordnete der High Court of Justice in Leeds auf Antrag des englischen Geschäftsführers der P. Beteiligungs-GmbH R. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die I. Deutschland GmbH an ("Administration-Order") und bestellte die Herren K., G. und T., Partner bei PC. zu gemeinschaftlichen Insolvenzverwaltern ("Joint Administrators").

Unter dem 17./19. Mai 2003 beantragte die Alleingeschäftsführerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I. Deutschland GmbH.