Autor: Lissner |
Das eigentliche Verfahren der Restschuldbefreiung erstreckt sich nach §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 InsO über die Dauer der Abtretungserklärung (Abtretungsfrist) des Schuldners. Diese beträgt in Verfahren, deren Eröffnung nach dem 30.09.2020 beantragt wurde, drei Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGBl I 2020,
In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 17.12.2019 und vor dem 01.10.2020 beantragt wurde, ist die Abtretungsfrist nach Art.
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