OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.10.2003
19 W 45/03
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/4 O 44/03 - 27.06.2003,

Zu den Voraussetzungen des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten für den Anspruch des Insolvenzverwalter auf Rückzahlung gezahlter Bausteuer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 19 W 45/03

DRsp Nr. 2004/3599

Zu den Voraussetzungen des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten für den Anspruch des Insolvenzverwalter auf Rückzahlung gezahlter Bausteuer

»Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt das beklagte ... auf Rückzahlung einbehaltener Bauabzugssteuer in Anspruch.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Hanau vom 1. 6. 2000 wurde über das Vermögen der B. M. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Zum Ausgleich einer Werklohnforderung für Bauleistungen der Schuldnerin verpflichtete sich die H. AG im Vergleichswege einen Betrag von 142.122,94 EURO an den Kläger zu zahlen.

Die H. AG meldete daraufhin unter dem 12. 7. 2002 beim Finanzamt O. die hierauf entfallende Bauabzugssteuer an und entrichtete am 17.7. 2002 einen Betrag von 21.388,44 EURO an das Finanzamt. Hiervon entfallen 19.505,41 EURO auf Bauleistungen, die vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden waren. Der Kläger hat die Rückzahlung dieses Betrages begehrt. Daraufhin hat die Finanzbehörde mitgeteilt, den Betrag mit Lohnsteuerforderungen für Februar 2000 und mit Umsatzsteuern für September 1999 zu verrechnen.