OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2002
8 U 53/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; GmbHG § 71 Abs. 4 ; InsO § 166 ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 171 Abs. 1 ; InsO § 171 Abs. 2 ; InsO § 26 Abs. 1 ; InsO § 26 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 26 Abs. 3 ; InsO § 26 Abs. 3 Satz 1 ; InsO § 54 ; KO § 107 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 185
NJW-RR 2003, 532
ZIP 2003, 451
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 579/00

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massekostenvorschusserstattung gem. § 26 Abs. 3 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 53/01

DRsp Nr. 2003/2804

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Massekostenvorschusserstattung gem. § 26 Abs. 3 InsO

1. Über den Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 3 InsO hinaus ist der Antrag auf Massekostenvorschusserstattung auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig gestellt wird.2. Zur Frage, wann ein erstattungsfähiger Vorschuss im Sinne des § 26 Abs. 3 InsO vorliegt

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; GmbHG § 71 Abs. 4 ; InsO § 166 ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 171 Abs. 1 ; InsO § 171 Abs. 2 ; InsO § 26 Abs. 1 ; InsO § 26 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 26 Abs. 3 ; InsO § 26 Abs. 3 Satz 1 ; InsO § 54 ; KO § 107 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Gläubigerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T... mbH (im folgenden Schuldnerin). Der Beklagte zu 2. war Mitgesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1993 mit einem Stammkapital von 150.000,- DM gegründeten Gesellschaft.

Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Erwerb von Grundstücken und deren Vermarktung als Bauträger. Unternehmerisch tätig war die Schuldnerin in erster Linie in Bezug auf eine etwa 68.000 m² große Fläche in T..., die mit Reihen- und Doppelhäusern bebaut werden sollte. Die Schuldnerin erwarb eine Teilfläche von etwa 6.000 m² zu Eigentum, an den übrigen Grundstücken ließ sie sich das Erbbaurecht übertragen.