OLG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2002
8 U 97/01
Normen:
BGB § 667 ; BGB § 675 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; InsO § 129 ; InsO § 143 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 120/01

Zu den Voraussetzungen für einen insolvenzrechlichen Rückgewähranspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 8 U 97/01

DRsp Nr. 2003/3619

Zu den Voraussetzungen für einen insolvenzrechlichen Rückgewähranspruch

Fehlt es an einer vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung und fehlt es weiterhin an einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Masse nichts durch eine Rechtshandlung entzogen wurde, so kommt ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO in Verb. mit §§ 129 ff InsO nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 667 ; BGB § 675 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; InsO § 129 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

1. Der Sache nach ist im Berufungsrechtszug nur noch die Gutschrift vom 11.06.1999 über 16.000,00 DM (8.180,67 EURO) im Streit. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung allein dagegen, dass das Landgericht dem Kläger jene 16.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen hat.

2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch des Klägers ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO in Verbindung mit §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht.

Die Vorschrift des § 129 InsO bezieht sich auf vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.