Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
1. Der Sache nach ist im Berufungsrechtszug nur noch die Gutschrift vom 11.06.1999 über 16.000,00 DM (8.180,67 EURO) im Streit. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung allein dagegen, dass das Landgericht dem Kläger jene 16.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen hat.
2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch des Klägers ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO in Verbindung mit §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht.
Die Vorschrift des § 129 InsO bezieht sich auf vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
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