Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gemäß §
Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen wurden nicht verletzt. Insbesondere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen hat, §
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