OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2002
2 W 96/01
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 10 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 2 §§ 307 308 6 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 144
Rpfleger 2002, 375
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 1644/01
AG Hameln, - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 78/01

Zulässigkeit der Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren; Anforderungen an den vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 96/01

DRsp Nr. 2003/6723

Zulässigkeit der Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren; Anforderungen an den vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan

»1. Der Senat bleibt für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen zuständig, soweit die Beschwerdeentscheidung bis zum 31. Dezember 2001 zur Geschäftsstelle gelangt ist. 2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Feststellung der "Rücknahmefiktion" des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nur dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht im Schuldenbereinigungsplan inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (Bestätigung von OLG Celle, Beschl. vom 18. Oktober 2001 - 2 W 99/00 -, ZInsO 2000, 601). 3. Es bleibt offen, ob der Schuldner nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Forderungen sämtlicher Gläubiger im Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. 4. Angaben zu den Sicherheiten der Gläubiger und zu der Frage, ob und in wie weit diese Sicherheiten durch den Schuldenbereinigungsplan berührt werden, müssen zwingend in den nach § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden (Einschränkung zu OLG Celle, Beschl. 16. Oktober 2000 - 2 W 99/00 -, ZInsO 2001, 601).«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 10 ;