LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.05.2012
L 7 KA 31/09
Normen:
Ärzte-ZV § 21; BMV-Ä § 17 Abs. 3 S. 1; BtMVV § 5 Abs. 9 S. 2 Nr. 4; EKV-Ä § 20 Abs. 1; EKV-Ä § 39; InsO § 35 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 202; ZPO § 240 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 71/06

Zulässigkeit der Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung zur Substitutionsbehandlung mangels Eignung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 31/09

DRsp Nr. 2012/19014

Zulässigkeit der Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung zur Substitutionsbehandlung mangels Eignung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. Eine Abrechnungsgenehmigung (hier: zur Substituionsbehandlung) darf nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden, wenn sich der Vertragsarzt, z.B. wegen Pflichtverletzungen, als ungeeignet erweist. 2. Eine vertragsärztliche Abrechnungsgenehmigung ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Daher wird ein Rechtsstreit, in dem nur um die Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung gestritten wird, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes nicht unterbrochen.

1. Eine Abrechnungsgenehmigung (hier: zur Substitutionsbehandlung) darf nach § 48 SGB X aufgehoben werden, wenn sich der Vertragsarzt, zB. wegen Pflichtverletzungen, als ungeeignet erweist. 2. Eine vertragsärztliche Abrechnungsgenehmigung ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Daher wird ein Rechtsstreit, in dem nur um die Aufhebung einer Abrechnungsgenehmigung gestritten wird, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsarztes nicht unterbrochen.