BGH - Beschluß vom 10.01.2008
IX ZB 97/07
Normen:
InsO § 222 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 655/07
AG Würzburg, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 629/05

Zulässigkeit der Bildung von Gruppen unter Gläubigern gleicher Rechtsstellung

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 97/07

DRsp Nr. 2008/3129

Zulässigkeit der Bildung von Gruppen unter Gläubigern gleicher Rechtsstellung

Innerhalb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen kann weiter differenziert werden, wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt.

Normenkette:

InsO § 222 Abs. 1 ;

Gründe:

Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbeschwerdegericht nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 22. März 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).