Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Den entsprechenden Antrag hat der Kläger am 23.06.2008 beim Beklagten eingereicht. Bereits am 17.07.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München mit demselben Ziel einer Versorgung nach dem
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