LSG Bayern - Urteil vom 20.01.2009
L 15 VG 20/08
Normen:
SGG § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 19/08

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren, Erfordernis eines Vorverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen L 15 VG 20/08

DRsp Nr. 2009/8489

Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren, Erfordernis eines Vorverfahrens

Eine unzulässige Klage wird nicht dadurch zulässig, dass das fehlende Verwaltungsverfahren nach Erhebung der Klage nunmehr durchgeführt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 78 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Den entsprechenden Antrag hat der Kläger am 23.06.2008 beim Beklagten eingereicht. Bereits am 17.07.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München mit demselben Ziel einer Versorgung nach dem OEG erhoben.