BGH - Beschluß vom 18.01.2007
IX ZB 104/06
Normen:
InsO § 6 § 7 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 470/06
AG Halle-Saale - 59 IK 363/06 - 27.4.2006,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 104/06

DRsp Nr. 2007/3024

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen

Die §§ 6 und 7 InsO findet auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung. Die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen im Insolvenzverfahren ist daher nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO.; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.